Rechtsprechung
   VG Hamburg, 30.12.2022 - 14 E 3672/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,41134
VG Hamburg, 30.12.2022 - 14 E 3672/21 (https://dejure.org/2022,41134)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30.12.2022 - 14 E 3672/21 (https://dejure.org/2022,41134)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 (https://dejure.org/2022,41134)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,41134) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 8 Abs 7 GlüStVtrAG HA, Art 56 Abs 1 AEUV, Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG
    Verbot des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen oder im unmittelbaren baulichen Verbund mit einer solchen Einrichtung

  • VG Hamburg PDF

    Zum Verbot des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen oder im unmittelbaren baulichen Verbund mit einer solchen Einrichtung (erfolgloser Eilantrag)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (38)

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1472/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

    Auszug aus VG Hamburg, 30.12.2022 - 14 E 3672/21
    Die Untersagungsverfügung beruht ihrerseits auf der ebenfalls mit Bescheid vom 12. August 2021 versagten Erlaubnis der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle; unerheblich dürfte hinsichtlich deren Wirksamkeit gegenüber der Antragstellerin insoweit sein, ob die Ablehnung der Erlaubnis (auch) gegenüber der Beigeladenen gemäß §§ 41, 43 VwVfG bekannt gegeben worden ist (vgl. Baer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2021, § 41 VwVfG Rn. 44; zur Zulässigkeit der Antragspflicht der Wettveranstalter hinsichtlich der Erlaubnis einer Wettvermittlungsstelle vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 100ff.), zumal diese nunmehr jedenfalls im Rahmen dieses Eilverfahrens Kenntnis von der streitgegenständlichen Verfügung erlangt hat (vgl. zur Stellung des Konzessionsinhabers für Sportwetten hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen die Ablehnung einer von ihm für den Betreiber der Wettvermittlungsstelle beantragten Erlaubnis sowie eine zugleich ergangene Untersagungsverfügung VG Freiburg, Beschl. v. 10.2.2022, 10 K 1559/21, juris Rn. 5ff. m.w.N.).

    Deshalb ist eine Ausrichtung der staatlichen Maßnahmen auf die Bekämpfung der Spielsucht erforderlich, wobei andere Glücksspielformen dann in die Betrachtung mit einzubeziehen sind, wenn der Gesetzgeber eigene fiskalische Interessen hat und die Glücksspielformen potentiell in Konkurrenz zueinander stehen (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 216).

    Soweit in Lotto-Annahmestellen eine Vielzahl unterschiedlicher anderer Glücksspiele angeboten wird, handelt es sich im Wesentlichen nicht um Sportwetten und rechtfertigt auch das deutlich verringerte Gefährdungspotential sowie die anders geartete Prägung der Lotto-Annahmestellen, die nicht ausschließlich ein Glücksspielangebot zum Gegenstand haben, sondern in denen auch sonstige Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens erhältlich sind, abweichende Regelungen (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 234ff.), so dass auch insoweit keine Konkurrenzsituation ersichtlich ist, die Anlass zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der Zielsetzung der Suchprävention geben würde.

    Zudem verkennt die Antragstellerin, dass für den Bereich des Online-Glücksspiels sowohl in Bezug auf Sportwetten als auch für andere Angebote (wie etwa das Online-Casino- und Pokerspiel) nach der gesetzgeberischen Konzeption gerade kein unbegrenztes Spielen möglich sein, sondern durch die diesbezüglichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine wirksame Begrenzung auch dieser Spielformen erreicht werden soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2022, 14 E 2791/21, n.v.; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 367ff. m.w.N.; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 S 22.765, juris Rn. 99; s. dazu auch BüDrs. 22/2058, S. 118).

    Insoweit ist zu beachten, dass - wie auch § 1 Satz 2 GlüStV 2021 verdeutlicht - der von den Betreibern von Wettvermittlungsstellen und Veranstaltern von Sportwetten verfolgte Geschäftszweck stets in einem Spannungsverhältnis zur Suchtbekämpfung und dem Kinder- und Jugendschutz steht und zur Abwehr dieser Gefahren für die Allgemeinheit eine Regulierung der Berufsausübung geboten ist (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 266).

    Dem bloßen Interesse an maximaler Gewinnoptimierung unter Schaffung eines erheblichen Risikopotentials und (weitgehender) Externalisierung der hierdurch zu erwartenden gesellschaftlichen Folgekosten kommt gegenüber den hier betroffenen Schutzgütern von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG jedoch ein deutlich geringeres Gewicht zu (so bereits zutreffend zum Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 41; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, a.a.O.).

    Damit wurde bei Bestandsspielhallen in eine unanfechtbare, regelmäßig auch zeitlich unbefristete Genehmigung eingegriffen, aus der sich möglicherweise eine wehrfähige Rechtsposition ergeben könnte (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 76 m.w.N.; VG Köln Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 290).

    Die restriktive Zulassungsabsicht des Gesetzgebers war von Anfang an erkennbar und hat sodann in § 10a Abs. 5 Satz 1 GlüStV a.F. (jetzt § 21a Abs. 1 GlüStV 2021), wonach die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags (vgl. § 1 GlüStV a.F. und 2021) zu begrenzen sind, auch normativ Ausdruck gefunden (ausführlich hierzu VG Köln Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 290ff. m.w.N.; vgl. auch VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 77).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12, juris Rn. 171; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 273).

    Vielmehr kann der Gesetzgeber eine differenzierte Gefahreneinschätzung treffen und abweichende gesetzliche Rahmenbedingungen für andere Glücksspielbereiche schaffen, solange die in Rede stehende Regelung noch wirksam zur Verwirklichung des Schutzes vor den Gefahren des Glücksspiels beitragen können (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 358).

    Dass diese Zugangsbeschränkungen unter Umständen insbesondere von Jugendlichen umgangen werden können, ändert hieran nichts (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 369).

    Denn eine sich hieraus ergebende Rechtsverletzung der Antragstellerin bzw. der Beigeladenen ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Beigeladene zum Kreis derjenigen Anbieter gehört, die nicht nur aktuell über eine gültige Erlaubnis für das Veranstalten von Sportwetten verfügen, sondern die auch bereits zum Zeitpunkt der Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur erstmaligen Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für Wettvermittlungsstellen in Hamburg im ersten Halbjahr 2021 verfügt hat (vgl. auch VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 95ff.; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 22.765, juris Rn. 104ff.).

  • OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer

    Auszug aus VG Hamburg, 30.12.2022 - 14 E 3672/21
    Zudem verkennt die Antragstellerin, dass für den Bereich des Online-Glücksspiels sowohl in Bezug auf Sportwetten als auch für andere Angebote (wie etwa das Online-Casino- und Pokerspiel) nach der gesetzgeberischen Konzeption gerade kein unbegrenztes Spielen möglich sein, sondern durch die diesbezüglichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine wirksame Begrenzung auch dieser Spielformen erreicht werden soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2022, 14 E 2791/21, n.v.; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 367ff. m.w.N.; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 S 22.765, juris Rn. 99; s. dazu auch BüDrs. 22/2058, S. 118).

    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 203f. m.w.N.; s.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v.).

    Annahmestellen in Hamburg vermitteln - anders als Wettvermittlungsstellen - keine Sportwetten (s. hierzu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22).

    Dass die Bekämpfung der Spielsucht unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber hierbei zukommenden Beurteilungs- und Prognosespielraums eine Einschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen vermag, ist in der Rechtsprechung geklärt (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., m.w.N.).

    Der Gesetzgeber war dabei auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen gezwungen, vor der Einführung der Regelung eine Untersuchung vorzulegen, die deren Verhältnismäßigkeit belegt (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer nunmehr anschließt, folgt ein Ermessensfehler insbesondere nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bzw. einer möglicherweise vorangegangen Duldung der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle durch die Antragsgegnerin (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, a.a.O.):.

    b) Die Verfügung zur Stilllegung der Betriebsstätte (Ziffer 3 des Bescheids) erweist sich voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig (vgl. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, a.a.O.).

    Denn mit der Aufforderung, die Spieleinrichtungen "unverzüglich" stillzulegen, unterblieb die Setzung eines - regelmäßig unter Angabe eines kalendermäßig festgelegten Zeitraums oder Datums zu bestimmenden - Endzeitpunkts (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v.).

    Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die Vollstreckung der Untersagungsverfügung sowie der Entfernungsanordnung, bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des unter der Ziffer 4 des Bescheids vom 12. August 2021 festgesetzten Zwangsgelds, insbesondere die Höhe scheint nicht unangemessen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, a.a.O.).

    Hat sich - wie in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV - bereits der Gesetzeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände gehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003, 1 BvR 2025/03, NVwZ 2004, 93, juris Rn. 21; s.a. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, a.a.O.).

  • VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zum

    Auszug aus VG Hamburg, 30.12.2022 - 14 E 3672/21
    Zudem verkennt die Antragstellerin, dass für den Bereich des Online-Glücksspiels sowohl in Bezug auf Sportwetten als auch für andere Angebote (wie etwa das Online-Casino- und Pokerspiel) nach der gesetzgeberischen Konzeption gerade kein unbegrenztes Spielen möglich sein, sondern durch die diesbezüglichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine wirksame Begrenzung auch dieser Spielformen erreicht werden soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2022, 14 E 2791/21, n.v.; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 367ff. m.w.N.; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 S 22.765, juris Rn. 99; s. dazu auch BüDrs. 22/2058, S. 118).

    Die verfassungsrechtliche Schlüssigkeitsprüfung beschränkt sich folglich regelmäßig auf Vorgaben innerhalb ein und derselben gesetzgeberischen Maßnahme und bewertet nicht, welche Vorschriften der Gesetzgeber in anderen Regelungsbereichen geschaffen hat oder hätte schaffen können (VG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2022, a.a.O., unter Verweis auf VG Berlin, Beschl. v. 12.6.2020, 4 L 290/19, juris Rn. 34).

    (3) Es fehlt darüber hinaus an einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (VG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2022, a.a.O.; so auch VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 22.765, juris Rn. 111 i.V.m. 93ff; VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 75ff.).

    Dies war bei ihren unternehmerischen Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen (VG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2022, a.a.O.; VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 30.01.2018 - 3 B 233/17

    Auskunftspflicht; Aussageverweigerungsrecht; Trennungsgebot; Gaststätte;

    Auszug aus VG Hamburg, 30.12.2022 - 14 E 3672/21
    Es liegt auf der Hand, dass das gleichzeitige Angebot unterschiedlicher Glücksspiele (Glücksspiel und Wette) für Spieler zusätzliche Anreize schafft und den Spieltrieb fördert (OVG Bautzen, Beschl. v. 30.1.2018, 3 B 233/17, juris Rn. 18).

    Vor allem suchtgefährdete Personen werden dadurch einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt (OVG Bautzen, Beschl. v. 30.1.2018, a.a.O., juris Rn. 18).

    Hinzu kommt, dass vor allem Geldspielautomaten, die nicht als Glücksspiele, sondern als Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit deklariert werden, ein hohes Risiko zur Entstehung von süchtigem Spielverhalten in sich bergen (OVG Bautzen, Beschl. v. 30.1.2018, a.a.O., juris Rn. 18).

  • VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21

    Verfassungsmäßigkeit der Vorgabe zum Mindestabstand für Wettvermittlungsstellen

    Auszug aus VG Hamburg, 30.12.2022 - 14 E 3672/21
    Zugleich zeigen die Angaben des Deutschen Sportwettenverbands, in dem ein Großteil der Anbieter von Sportwetten organisiert ist, eine rasante Marktentwicklung des Sportwettenmarkts mit jährlichen Umsatzzuwächsen zwischen 2014 und 2021 trotz Corona-Pandemie von durchschnittlich 12, 75 % (so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 37).

    Dem bloßen Interesse an maximaler Gewinnoptimierung unter Schaffung eines erheblichen Risikopotentials und (weitgehender) Externalisierung der hierdurch zu erwartenden gesellschaftlichen Folgekosten kommt gegenüber den hier betroffenen Schutzgütern von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG jedoch ein deutlich geringeres Gewicht zu (so bereits zutreffend zum Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 41; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, a.a.O.).

    Insoweit verweist die Antragsgegnerin zutreffend darauf, dass nach den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags ein intendiertes Ermessen dahingehend besteht, unerlaubtes Glücksspiel zu untersagen, so dass es insoweit regelmäßig keiner näheren Ermessenserwägungen bedarf (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2020, 14 E 5803/19, juris Rn. 95; VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 47; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 14.2.2022, 10 K 1560/21, juris Rn. 29; VG Leipzig, Beschl. v. 5.2.2020, 5 L 784/19, juris Rn. 32; VG Dresden, Beschl. v. 14.7.2017, 6 L 999/17, juris Rn. 40 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14

    Vergnügungsstätten; Wettbüro; kommerzielle Unterhaltung; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VG Hamburg, 30.12.2022 - 14 E 3672/21
    Auch seien, wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 6.10.2015, OVG 10 B 1.14) ausführe, Wettannahmestellen wie die der Antragstellerin mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt, da von solchen Wettannahmestellen für die Umgebung kein größeres Störpotential als von Annahmestellen für Lotto und Toto ausgingen.

    Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015 (Az. OVG 10 B 1.14), zur Abgrenzung von "bloßen Wettannahmestellen zu Wettbüros", entstammt dem Baurecht und beruht auf der Erwägung, dass Vergnügungsstätten nicht wohngebietsverträglich sind.

    Entscheidend ist hierbei, ob der jeweilige Gewerbebetrieb das Wohnen bemerkbar stört (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 6.10.2015, OVG 10 B 1.14, juris Rn. 33 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 27.05.2014 - 10 CS 14.503

    Zur Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 2 GlüStV bei

    Auszug aus VG Hamburg, 30.12.2022 - 14 E 3672/21
    Nach dem Willen des Hamburgischen Gesetzgebers bezeichnet darüber hinaus ein Gebäudekomplex einen architektonischen Raum, der baulich miteinander verbunden ist und als Gesamtheit wahrgenommen wird, wie etwa Einkaufszentren oder der Hamburger Hauptbahnhof (BüDrs. 20/5877, S. 27 zu § 21 Abs. 2 GlüStV 2021; s.a. VGH München, Beschl. v. 27.5.2014, 10 CS 14.503, juris Rn. 18).

    Vor diesem Hintergrund erfordert § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 eine "Griffnähe" zwischen den Spielstätten (VGH München, Beschl. v. 27.5.2014, a.a.O., juris Rn. 18; s.a. Bringmann, in: Frankfurter Kommentar Glücksspielrecht, 1. Aufl. 2022, § 21 Rn. 53).

    Als Kriterien für eine "Griffnähe" kommen im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in Betracht, ob zwischen den Spielstätten eine räumliche Verbindung besteht, ob das Wechseln von einer Spielstätte in die andere kurzfristig ohne Verlassen des Gebäudes möglich ist oder ob der jeweilige Spieler die andere Spielstätte im Blick hat und daher schon dadurch ein besonderer Anreiz besteht, zur anderen Spielstätte zu wechseln (VGH München, Beschl. v. 27.5.2014, a.a.O., juris Rn. 18).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus VG Hamburg, 30.12.2022 - 14 E 3672/21
    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 203f. m.w.N.; s.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v.).

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 216 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2019 - 6 S 1354/18

    Zum Trennungsgebot bei der Vermittlung von Sportwetten, das von dem

    Auszug aus VG Hamburg, 30.12.2022 - 14 E 3672/21
    Das Trennungsgebot kann jedoch bewirken, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle befindet, keine Sportwetten vermittelt werden dürfen und damit kein Anreiz geschaffen wird, vom Automatenspiel zum Abschluss von Sportwetten überzugehen (VGH Mannheim, Urt. v. 4.7.2019, 6 S 1354/18, juris Rn. 23).

    Dem Gesetzgeber war bei Erlass des Trennungsgebots maßgeblich daran gelegen, eine Vermischung der Angebote zu vermeiden, um der Spielsucht auf diese Weise vorzubeugen und den Anreiz, sich dem anderen Glücksspiel zuzuwenden, entgegenzuwirken (VGH Mannheim, Urt. v. 4.7.2019, a.a.O., juris Rn. 24).

  • VG Berlin, 12.06.2020 - 4 L 290.19
    Auszug aus VG Hamburg, 30.12.2022 - 14 E 3672/21
    Allein TOTO-Wetten weisen einen Bezug zum Bereich Sport auf, allerdings erscheint das staatliche TOTO-Angebot gegenüber den seitens der Antragstellerin angebotenen vielfältigen Wettmöglichkeiten äußerst gering und begründet keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung unzulässiger Zwecke (so auch VG Berlin, Beschl. v. 12.6.2020, 4 L 290/19, juris Rn. 33f.).

    Die verfassungsrechtliche Schlüssigkeitsprüfung beschränkt sich folglich regelmäßig auf Vorgaben innerhalb ein und derselben gesetzgeberischen Maßnahme und bewertet nicht, welche Vorschriften der Gesetzgeber in anderen Regelungsbereichen geschaffen hat oder hätte schaffen können (VG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2022, a.a.O., unter Verweis auf VG Berlin, Beschl. v. 12.6.2020, 4 L 290/19, juris Rn. 34).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - 4 B 307/17

    Betrieb von Bestandsspielhallen nach dem 1.7.2017 nur noch mit

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - 4 B 1864/21

    Abstandsgebot; Aktive; Duldung; Anhaltspunkte für eine Straftat;

  • BVerwG, 09.07.2014 - 8 C 36.12

    Dienstleistungsfreiheit; Eigenauftritt; Ermessensfehler; Gleichbehandlung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2019 - 4 B 659/18

    Erlaubniserfordernis, Verbundverbot und Abstandsgebote für Spielhallen nach dem

  • OVG Sachsen, 13.12.2018 - 3 B 128/18

    Glücksspiel; Spielhalle; Mindestabstand; Kohärenz; Transparenz; Werbung;

  • BVerwG, 18.06.2018 - 8 B 12.17

    Erlangung von Erlaubnissen zum Vermitteln von Sportwetten in

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2021 - 6 S 2339/21

    Betrieb einer Spielhalle; Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 - 1 B 21.17

    Verstöße von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG und

  • VG Augsburg, 04.07.2022 - Au 8 S 22.765

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • VG Freiburg, 14.02.2022 - 10 K 1560/21

    Trennungsgebot zwischen Spielhalle und Wettvermittlungsstelle

  • VG Hamburg, 17.08.2022 - 14 E 4615/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Bescheide über Verwaltungsgebühren für die

  • VG Leipzig, 05.02.2020 - 5 L 784/19
  • VG Hamburg, 19.06.2020 - 14 E 5803/19

    Erwerb eines kostenpflichtigen Teilnahmecodes; "Entgelt" im

  • VG Dresden, 14.07.2017 - 6 L 999/17
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerwG, 13.12.1995 - 4 B 245.95

    Der Finanzmakler im reinen Wohngebiet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2017 - 4 B 609/16

    Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude mit einer Spielhalle

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2014 - 11 ME 211/14

    Betriebsstätte; Gebäudekomplex; Spielhalle; Spielsuchtprävention; Sportwette;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2015 - 4 B 247/15

    Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten in einem Gebäude mit einer Spielhalle;

  • OVG Bremen, 12.02.2015 - 2 B 329/14
  • VG Freiburg, 10.02.2022 - 10 K 1559/21

    Beiladung bei Untersagung einer Wettvermittlungsstelle

  • VG Düsseldorf, 04.10.2023 - 3 K 7177/21

    Schon ansässiges erlaubtes Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex ist

    (1) Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Gebäude" kann auf die bauordnungsrechtliche Legaldefinition in § 2 Abs. 2 BauO NRW 2018 zurückgegriffen werden, vgl. zur Heranziehung der bauordnungsrechtlichen Legaldefinition für den Begriff "Gebäude" im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021: OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 56; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 55.

    Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 ist in Gestalt der vorgenommenen einschränkenden Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anzuwenden, vgl. ebenso: VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 157 ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 72 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juli 2019 - 6 S 1354/18 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 11 ME 219/16 -, juris Rn. 18 ff.; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 18 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 60 ff.

    Vor allem suchtgefährdete Personen werden dadurch einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 3 B 233/17 -, juris Rn. 18; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 72.

    Dessen ungeachtet ist zu berücksichtigen, dass für den Bereich des Online-Glücksspiels sowohl in Bezug auf Sportwetten als auch für virtuelle Automatenspiele und andere Angebote (wie etwa das Online-Casino- und Pokerspiel) nach der gesetzgeberischen Konzeption gerade kein unbegrenztes Spielen möglich ist, sondern durch die diesbezüglichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine wirksame Begrenzung auch dieser Spielformen erreicht werden soll, vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 73.

    NRW 17/11683, S. 113 ff., 148 ff., 180; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 74, 98.

    NRW 17/11683, S. 180; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 75; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 87; vgl. in diese Richtung bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 6 S 1665/20 -, juris Rn. 7 f.

    Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 etabliert vielmehr für die Kategorie des nicht stationären Spiels ein vollkommen eigenständiges bereichsspezifisches Regulierungssystem, das die Zwecke der Suchtprävention und des Spielerschutzes gleichermaßen verfolgt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 - OVG 1 S 11/23 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2022 - OVG 1 B 21.17 -, juris Rn. 68 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3202/21 -, juris Rn. 228; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 109; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 367.

    NRW 17/11683, S. 113 ff., 148 ff., 180; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 74, 98.

    Auch der Umstand, dass mittels Verwendung eines Smartphones parallel zur Teilnahme an terrestrischen Glücksspielen legal an Online-Glücksspielen teilgenommen werden kann und zudem die speziellen Zugangsbeschränkungen im Bereich des Online-Glücksspiels von Spielern ggf. umgangen werden können, führt letztlich nicht zu einer Inkohärenz bzw. Inkonsequenz des terrestrischen Trennungsgebotes, vgl. zu letzterem Aspekt: VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 109.

    Dem gegenüber stehen die mit dem Trennungsgebot verfolgten Zwecke, nämlich die Spielsuchtprävention sowie der Spielerschutz, die als Ausprägungen der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit und damit für die körperliche Unversehrtheit der Bürgerinnen und Bürger (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG) von bedeutendem Gewicht sind, vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 176; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 18; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 31; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 85.

  • VG Düsseldorf, 04.10.2023 - 3 K 7178/21

    Schon ansässiges erlaubtes Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex ist

    (1) Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Gebäude" kann auf die bauordnungsrechtliche Legaldefinition in § 2 Abs. 2 BauO NRW 2018 zurückgegriffen werden, vgl. zur Heranziehung der bauordnungsrechtlichen Legaldefinition für den Begriff "Gebäude" im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021: OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 56; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 55.

    Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 ist in Gestalt der vorgenommenen einschränkenden Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anzuwenden, vgl. ebenso: VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 157 ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 72 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juli 2019 - 6 S 1354/18 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 11 ME 219/16 -, juris Rn. 18 ff.; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 18 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 60 ff.

    Vor allem suchtgefährdete Personen werden dadurch einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 3 B 233/17 -, juris Rn. 18; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 72.

    Dessen ungeachtet ist zu berücksichtigen, dass für den Bereich des Online-Glücksspiels sowohl in Bezug auf Sportwetten als auch für virtuelle Automatenspiele und andere Angebote (wie etwa das Online-Casino- und Pokerspiel) nach der gesetzgeberischen Konzeption gerade kein unbegrenztes Spielen möglich ist, sondern durch die diesbezüglichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine wirksame Begrenzung auch dieser Spielformen erreicht werden soll, vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 73.

    NRW 17/11683, S. 113 ff., 148 ff., 180; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 74, 98.

    NRW 17/11683, S. 180; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 75; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 87; vgl. in diese Richtung bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 6 S 1665/20 -, juris Rn. 7 f.

    Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 etabliert vielmehr für die Kategorie des nicht stationären Spiels ein vollkommen eigenständiges bereichsspezifisches Regulierungssystem, das die Zwecke der Suchtprävention und des Spielerschutzes gleichermaßen verfolgt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 - OVG 1 S 11/23 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2022 - OVG 1 B 21.17 -, juris Rn. 68 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3202/21 -, juris Rn. 228; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 109; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 367.

    NRW 17/11683, S. 113 ff., 148 ff., 180; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 74, 98.

    Auch der Umstand, dass mittels Verwendung eines Smartphones parallel zur Teilnahme an terrestrischen Glücksspielen legal an Online-Glücksspielen teilgenommen werden kann und zudem die speziellen Zugangsbeschränkungen im Bereich des Online-Glücksspiels von Spielern ggf. umgangen werden können, führt letztlich nicht zu einer Inkohärenz bzw. Inkonsequenz des terrestrischen Trennungsgebotes, vgl. zu letzterem Aspekt: VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 109.

    Dem gegenüber stehen die mit dem Trennungsgebot verfolgten Zwecke, nämlich die Spielsuchtprävention sowie der Spielerschutz, die als Ausprägungen der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit und damit für die körperliche Unversehrtheit der Bürgerinnen und Bürger (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG) von bedeutendem Gewicht sind, vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 176; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 18; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 31; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 85.

  • VG Düsseldorf, 12.03.2024 - 3 K 4841/22
    (1) Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Gebäude" kann auf die bauordnungsrechtliche Legaldefinition in § 2 Abs. 2 BauO NRW 2018 zurückgegriffen werden, vgl. zur Heranziehung der bauordnungsrechtlichen Legaldefinition für den Begriff "Gebäude" im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021: OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 56; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 69; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 55.

    Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 ist in Gestalt der vorgenommenen einschränkenden Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anzuwenden, vgl. ebenso: VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 157 ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 72 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juli 2019 - 6 S 1354/18 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 11 ME 219/16 -, juris Rn. 18 ff.; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 18 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 60 ff.

  • VG Düsseldorf, 27.02.2024 - 3 K 8182/23

    Kein Sportwettenvermittlung in Spielhalle oder Spielbank!

    (1) Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Gebäude" kann auf die bauordnungsrechtliche Legaldefinition in § 2 Abs. 2 BauO NRW 2018 zurückgegriffen werden, vgl. zur Heranziehung der bauordnungsrechtlichen Legaldefinition für den Begriff "Gebäude" im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021: OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 56; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 69; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 55.

    Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 ist in Gestalt der vorgenommenen einschränkenden Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anzuwenden, vgl. ebenso: VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 157 ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 72 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juli 2019 - 6 S 1354/18 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 11 ME 219/16 -, juris Rn. 18 ff.; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 18 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 60 ff.

  • VG Düsseldorf, 27.02.2024 - 3 K 8718/22
    (1) Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Gebäude" kann auf die bauordnungsrechtliche Legaldefinition in § 2 Abs. 2 BauO NRW 2018 zurückgegriffen werden, vgl. zur Heranziehung der bauordnungsrechtlichen Legaldefinition für den Begriff "Gebäude" im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021: OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 56; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 69; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 55.

    Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 ist in Gestalt der vorgenommenen einschränkenden Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anzuwenden, vgl. ebenso: VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 157 ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 72 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juli 2019 - 6 S 1354/18 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 11 ME 219/16 -, juris Rn. 18 ff.; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 18 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 60 ff.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht